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BGBl. II Nr. 379/2008

kundgemacht 28.10.2008 RIS↗
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 379/2008 § 10↗RIS↗

4. Abschnitt
Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät

Erfordernisse und Überprüfungen

Paragraph 10,

Auf militärisches Luftfahrtgerät nach Paragraph eins, Ziffer 2, sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die Paragraphen 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    An Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
  2. Ziffer 2
    Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
  3. Ziffer 3
    Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.