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BGBl. II Nr. 379/2008

kundgemacht 28.10.2008 RIS↗
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 – MLFGV 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 379/2008 § 12↗RIS↗

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
    1. Ziffer eins
      festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
    2. Ziffer 2
      ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach Paragraph 7, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, festgelegt wurde und
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
    Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach Paragraph 5, Absatz eins, Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.
  5. Absatz 5,Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von Paragraph 2, Absatz 3, abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.