Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
- Ziffer einsfestgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
- Ziffer 2ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach Paragraph 7, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, festgelegt wurde und
- Ziffer 3die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.