BGBl. II Nr. 381/2008
Änderung der Verfallsverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfallsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändert
§ 2.
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.