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BGBl. II Nr. 381/2008

kundgemacht 29.10.2008 RIS↗
Änderung der Verfallsverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfallsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 381/2008× zu VfllV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfallsverordnung (VfllV) 161 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.1928 – 31.10.2008 · idF BGBl. Nr. 386/1927 · danach: BGBl. II Nr. 381/2008 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 381/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) In der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.
(2) Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet werden kann, eine bereits durchgeführte öffentliche Versteigerung vergeblich geblieben ist oder es sich um Gegenstände von sehr geringem Wert handelt, bei denen die Einleitung der öffentlichen Versteigerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Gegenstände sind in solchen Fällen zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise freihändig zu veräußern. Zur Ermittlung des Preises sind nach Tunlichkeit Sachverständige heranzuziehen.
(3) Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Absätze Abs. 1 und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(4) Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Absatzes Abs. 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.