BGBl. II Nr. 381/2008
Änderung der Verfallsverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfallsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aufgehoben
Paragraph 5,
Unterliegen die verfallenen Gegenstände dem Schieß- und Sprengmittelmonopol, so sind sie im Wege der Monopolverwaltung zu verwerten, falls aber eine Verwertung auf diese Art nicht möglich ist, von der Monopolverwaltung zu vernichten.