BGBl. II Nr. 381/2008
Änderung der Verfallsverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfallsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
§ 8.
Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt die Vorschrift des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes VStG.