BGBl. II Nr. 390/2008
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Anm (neu)
Belegte Bandbreiten
§ 10.
(1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
Frequenzbereich | Belegte Bandbreite für alle Betriebsarten außer Fernsehen | Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte | |||
Bis | 1,5 MHz | Gemäß Absatz 3 | Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig) | ||
1,5 bis 30 MHz | 7 kHz | 7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig) | |||
30 bis 300 MHz | 40 kHz | 40 kHz | |||
300 bis 3 000 MHz | 1 000 kHz | 9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig) | |||
über 3 000 MHz | 10 000 kHz | 10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; | |||
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)