BGBl. II Nr. 390/2008
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung
Prüfungskategorien
§ 26.
(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.
(23) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz. 89/2004)
(34) Die Prüfungskategorie 3 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Sendearten Frequenzbereichen.