BGBl. II Nr. 390/2008
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertBezeichnung, Text (neu)
Rufzeichen von Bakensendern
Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.