BGBl. II Nr. 390/2008
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
Sendearten
§ 7.
(1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) Der In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.