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BGBl. II Nr. 390/2008

kundgemacht 12.11.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2008× zu AFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amateurfunkverordnung (AFV) 219 § 0↗RIS↗
§ 8geändertBezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 26.02.2004 – 12.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 89/2004 · danach: BGBl. II Nr. 390/2008 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 13.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 390/2008 § 8↗RIS↗
Bewilligungsklassen
§ 8.
(1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)
(Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich Frequenzbereiche (144-146 MHz,430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
(4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.