BGBl. II Nr. 399/2008
Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bäcker-Verordnung, die Baumeister-Verordnung, die Brunnenmeister-Verordnung, die Bodenleger-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, die Chemische Laboratorien-Verordnung, die Dachdecker-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, die Fleischer-Verordnung, die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, die Getreidemüller-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, die Hafner-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, die Medizinprodukteverordnung, die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, die Kommunikationselektronik-Verordnung, die Konditoren-Verordnung, die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, die Milchtechnologie-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, die Pflasterer-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, die Schuhmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, die Sprengungsunternehmen-Verordnung, die Steinmetzmeister-Verordnung, die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, die Uhrmacher-Verordnung, die Vulkaniseur-Verordnung, die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, die Waffengewerbe-Verordnung, die Zimmermeister-Verordnung, die Fotografen-Verordnung, die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, die Reisebüro-Verordnung, die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, die Textilreiniger-Verordnung, die Bestattungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, die Fremdenführer-Verordnung und die Inkassoinstitute-Verordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 5 (neu); Abs 2; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 6, Z 7
… 7 unveränderte Absätze
§ 1.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen:
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 5) oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4, 5 und 6 7 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
… 4 unveränderte Absätze
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.
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