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BGBl. II Nr. 426/2008

kundgemacht 28.11.2008 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 426/2008× zu Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 26.11.1994 – 28.11.2008 · idF BGBl. Nr. 916/1994 · danach: BGBl. II Nr. 426/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 29.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 426/2008 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Akademien Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, oder gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, I Nr. 71/2008, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Akademie hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008, gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG.
(3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.