Absatz eins,Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machen.
BGBl. II Nr. 452/2008
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 486aufgehoben
Paragraph 486, Besondere Bestimmungen für das Z-Register.
- Absatz 2,Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des Paragraph 485, in Betracht:
- Litera awenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;
- Litera büberdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.
- Absatz 3,Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (Paragraph 12, StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.