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BGBl. II Nr. 469/2008

kundgemacht 16.12.2008 RIS↗
Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV), BGBl. II Nr. 37/1999, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2008× zu EinstV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3 Tabelle; Abs 4 Tabelle; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
in Kraft 01.02.1999 – 31.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 37/1999 · danach: BGBl. II Nr. 469/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2008 · danach: BGBl. II Nr. 426/2022 § 1↗RIS↗
Betreuung
§ 1.
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - – auf einen Tag bezogenen - – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:                                2x20 Minuten
An- und Auskleiden:
2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:
4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung)
6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:
15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:
10 Minuten
Katheter-Pflege:
10 Minuten
Einläufe:
30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
30 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:            4x10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:          4x5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:                        6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:                              15 Minuten
Kanülen-Pflege:                                    10 Minuten
Katheter-Pflege:                                  10 Minuten
Einläufe:                                          30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:                  30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:
2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung)
1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung)
1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:
4 x 15 Minuten
Tägliche Körperpflege:                            2x25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:                        1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:                          1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:                          4x15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ..........................................................................
50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr .................
75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.
Schlagworte
Ankleiden