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BGBl. II Nr. 480/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2008× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 1191 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.03.2007 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 451/2006 · danach: BGBl. II Nr. 480/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft 20.12.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 480/2008 · danach: BGBl. II Nr. 9/2021 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(5) Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und dieser Verordnung, die sich auf die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung beziehen, gelten in soweit auch für den zahnärztlichen Beruf, als die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, von der zahnärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)