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BGBl. II Nr. 480/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2008× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 1191 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 374/1997 · danach: BGBl. II Nr. 480/2008 § 10↗RIS↗
in Kraft 20.12.2008 – 23.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 480/2008 · danach: BGBl. II Nr. 485/2009 § 10↗RIS↗
Nachweisungen
§ 10.
(1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium Bundesamt für Arbeit, Gesundheit und Soziales Sicherheit im Gesundheitswesen in dreifacher zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jenden (Anm.: richtig: jeden) Jahres dem Bundesministerium Bundesamt für Arbeit, Gesundheit und Soziales Sicherheit im Gesundheitswesen in dreifacher zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
… 5 unveränderte Absätze
1. den Namen oder die Firma und den Standort;
2. den Bestand an Suchtgiften;
3. die Verwendung von Suchtgiften;
4. Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
5. bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.