BGBl. II Nr. 480/2008
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.