Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 480/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 480/2008× zu SV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtgiftverordnung (SV) 1191 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 374/1997 · danach: BGBl. II Nr. 480/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 20.12.2008 – 30.10.2012 · idF BGBl. II Nr. 480/2008 · danach: BGBl. II Nr. 357/2012 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 213 Abs. 1 94 Z 5 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).