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BGBl. II Nr. 481/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗
Änderung der Psychotropenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2008× zu PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotropenverordnung (PV) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 375/1997 · danach: BGBl. II Nr. 481/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 20.12.2008 – 30.10.2012 · idF BGBl. II Nr. 481/2008 · danach: BGBl. II Nr. 358/2012 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 213 Abs. 1 94 Z 5 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von psychotropen Stoffen oder der unter Verwendung eines psychotropen Stoffes hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von psychotropen Stoffen durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).