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BGBl. II Nr. 481/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗
Änderung der Psychotropenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 481/2008× zu PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotropenverordnung (PV) 7 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2; Abs 2a (neu); Abs 4
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 375/1997 · danach: BGBl. II Nr. 481/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft 20.12.2008 – 23.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 481/2008 · danach: BGBl. II Nr. 486/2009 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit, Familie und Soziales Jugend, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Tierärzte Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.