Absatz eins,Diese Verordnung gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
BGBl. II Nr. 497/2008
Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Geltungsbereich
Paragraph 3,
- Absatz 2,Nicht dieser Verordnung unterliegen:
- Ziffer einsRücknehmer im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 2 und 25 Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
- Ziffer 2Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002).