Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 80/2008

kundgemacht 03.03.2008 RIS↗
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.08.1995 – 03.03.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008 § 1↗RIS↗

Grundsatz und Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
  3. Absatz 3,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.