Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flugplätzen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.
BGBl. II Nr. 80/2008
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
Grundsatz und Geltungsbereich
- Absatz 2,An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
- Absatz 3,Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.