der Gebührensatz nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge in der Höhe von 1 900 S, das sind 50 vH, für internationale Flüge in der Höhe von 2 800 S, das sind 75 vH;
BGBl. II Nr. 80/2008
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aufgehoben
Übergangsbestimmungen
Paragraph 10, (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 werden vorgeschrieben:
- Litera a
- Litera bdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 150 S, für internationale Flüge in der Höhe von 200 S;
- Litera cdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 75 S, für internationale Flüge in der Höhe von 110 S.
- Absatz 2,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
- Litera afür die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 62,5 vH, für internationale Flüge 80 vH;
- Litera bdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 190 S, für internationale Flüge in der Höhe von 240 S;
- Litera cdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 95 S, für internationale Flüge in der Höhe von 120 S.
- Absatz 3,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
- Litera afür die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 75 vH, für internationale Flüge 86 vH;
- Litera bdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 225 S, für internationale Flüge in der Höhe von 260 S;
- Litera cdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 110 S, für internationale Flüge in der Höhe von 130 S.
- Absatz 4,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
- Litera afür die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 87,5 vH, für internationale Flüge 93 vH;
- Litera bdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 260 S, für internationale Flüge in der Höhe von 280 S;
- Litera cdie Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 130 S, für internationale Flüge in der Höhe von 140 S.