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BGBl. II Nr. 80/2008

kundgemacht 03.03.2008 RIS↗
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.12.2005 – 03.03.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008 § 3↗RIS↗

Berechnungsgrundlagen der Gebühr

Paragraph 3, (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:

  1. Litera a
    die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
  2. Litera b
    die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
  3. Litera c
    die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
  1. Absatz 2,Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Absatz eins, Litera b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.