die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
BGBl. II Nr. 80/2008
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
Paragraph 3, (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
- Litera a
- Litera bdie jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
- Litera cdie jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
- Absatz 2,Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Absatz eins, Litera b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.