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BGBl. II Nr. 80/2008

kundgemacht 03.03.2008 RIS↗
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 80/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.12.2005 – 03.03.2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008 § 4↗RIS↗

Berechnung der Gebühr auf Flughäfen

Paragraph 4, (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:

G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

  1. Absatz 2,Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, die in Tonnen, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, ausgedrückt wird. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
  2. Absatz 3,Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Zahl der gewichteten Landungen pro Verrechnungsjahr.
  3. Absatz 4,Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Für das Jahr 2003 ist, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins,, der für das Jahr 2002 in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Gebührensatz weiterhin anwendbar.
  4. Absatz 5,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
  5. Absatz 6,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1995,).