- Ziffer einsder Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder
- Ziffer 2die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.
BGBl. II Nr. 80/2008
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
Paragraph 6, (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Absatz 2, sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.
- Absatz 2,Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn:
- Absatz 3,Die Flugplatzhalter haben die gemäß Absatz 2, erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu überweisen.
- Absatz 4,Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Absatz 3, zu überweisenden Einnahmen.
- Absatz 5,Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahmen von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.