BGBl. II Nr. 87/2008
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Funktion der Präsidentschaftskanzlei
Paragraph eins,
Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten.