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BGBl. II Nr. 87/2008

kundgemacht 12.03.2008 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2008× zu Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 87/2008 § 1↗RIS↗

Funktion der Präsidentschaftskanzlei

Paragraph eins,

Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten.