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BGBl. I Nr. 100/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) 232 § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 01.06.1974 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 326/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008 § 19↗RIS↗

Paragraph 19, (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB besteht.

  1. Absatz 2,Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte zu verständigen. Ein Buchberechtigter kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang besteht. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, so ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen.