Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach Paragraph 6, zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.
BGBl. I Nr. 100/2008
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20aneu
Umstellung auf ADV
Paragraph 20 a,
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.
- Absatz 3,Die Daten der umgestellten Kartei (Paragraph 6, Absatz 2,) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.