Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 221 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 Z 1 bis Z 3; Abs 4 Z 1, Z 2 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.07.1975 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 06.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 · danach: BGBl. I Nr. 31/2012 § 39↗RIS↗
§ 39.
(1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht ausgestellt erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
(23) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen der §§ des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf, und
2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
(3). Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
(4) Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z. 2) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird. umfasst
(5) Gemeinsam mit 1. die Festsetzung der Bescheinigung sind für die zur grundbücherlichen grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen. und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.