Absatz eins,Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.
BGBl. I Nr. 101/2008
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
2. Abschnitt
Aufgaben und Grundsätze
Aufgabe
Paragraph 2,
- Absatz 2,Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für
- Ziffer einsdie psychiatrische Versorgung;
- Ziffer 2die psychotherapeutische Versorgung;
- Ziffer 3die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;
- Ziffer 4die medizinische Versorgung;
- Ziffer 5die zahnmedizinische Versorgung;
- Ziffer 6die physiotherapeutische Versorgung;
- Ziffer 7die ergotherapeutische Versorgung;
- Ziffer 8die logopädische Versorgung;
- Ziffer 9die pflegerische Versorgung;
- Ziffer 10die pädagogische Betreuung und
- Ziffer 11die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.
- Absatz 3,Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.
- Absatz 4,Für die Aufgabe gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Absatz eins, verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.
- Absatz 5,Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind.
- Absatz 6,Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.
- Absatz 7,Auf Personal, das Justizanstalten von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, sowie sich aus einer nach Paragraph 15, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.
- Absatz 8,Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,.