Absatz eins,Für die Justizbetreuungsagentur ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
BGBl. I Nr. 101/2008
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Sie ist durch die Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestellung der Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen durch die Bundesministerin für Justiz aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
- Absatz 4,Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Paragraph 75, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 29 b, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Die Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche der Justizbetreuungsagentur aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber der Bundesministerin für Justiz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
- Absatz 6,Die Bundesministerin für Justiz kann ein Mitglied des Aufsichtsrats für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion der Geschäftsführung (Absatz 3 und 5) mit der Vertretung der Justizbetreuungsagentur bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführung beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrats seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.