Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
BGBl. I Nr. 102/2008
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42bneu
Versagung der Eintragung
Paragraph 42 b,
- Absatz 2,Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
- Ziffer einsden in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
- Ziffer 2den Hauptwohnsitz
hat.