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BGBl. I Nr. 115/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) 118 § 0↗RIS↗
§ 1geändert1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 2 Z 1, Z 7; Abs 4
in Kraft 01.07.2007 – 08.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 30/2007 · danach: BGBl. I Nr. 115/2008 § 1↗RIS↗
in Kraft 09.08.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 115/2008 · danach: BGBl. I Nr. 146/2009 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
Doping
§ 1.
(1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem gemäß Anlage I des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport , BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,
2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,
… 3 unveränderte Absätze
3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,
4. Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das ein Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, 22a verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, ist sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.