Absatz eins,Es ist verboten,
- Ziffer einsArzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder
- Ziffer 2Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3
zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.