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BGBl. I Nr. 115/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 54 § 0↗RIS↗
§ 5aaufgehoben
in Kraft 01.03.2002 – 08.08.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008 § 5a↗RIS↗

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, aufgeführten Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, oder
    2. Ziffer 2
      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen gemäß einer Verordnung nach Absatz 3
    zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn das Inverkehrbringen oder Anwenden zur Behandlung von Krankheiten erfolgt oder erfolgen soll.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann durch Verordnung weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestimmen, auf die Absatz eins, Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit durch Doping im Sport zu verhüten.