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BGBl. I Nr. 116/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2008× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3201 § 0↗RIS↗
§ 21geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 31.12.1996 – 08.08.2008 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 116/2008 § 21↗RIS↗
in Kraft 09.08.2008 – 09.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 116/2008 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 § 21↗RIS↗
Klassenschülerzahl
§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.