BGBl. I Nr. 116/2008
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31.
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.