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BGBl. I Nr. 116/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2008× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3201 § 0↗RIS↗
§ 33ageändertAbs 2
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 113/2006 · danach: BGBl. I Nr. 116/2008 § 33a↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 116/2008 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 33a↗RIS↗
5. Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a.
(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.