„Streumunition“ Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.
BGBl. I Nr. 12/2008
Verbot von Streumunition
Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Vermittlung“ ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
- Litera aVerhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Streumunition aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
- Litera bveranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
- Litera cStreumunition kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
- Litera dveranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliche Streumunition von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.