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BGBl. I Nr. 122/2008

kundgemacht 11.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 111 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1 Z 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2002 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 84/2002 · danach: BGBl. I Nr. 122/2008 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.06.2009 – 29.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2008 · danach: BGBl. I Nr. 103/2019 § 21↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien
§ 21.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
5. gegebenenfalls die Erklärung, daß eine Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A errichtet wird,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)
6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
… 15 unveränderte Absätze
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
2. ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
3. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
4. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
(3) Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebesanzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
2. Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
(4) Das Zollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
1. im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
2. im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.