BGBl. I Nr. 134/2008
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) und das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändert
Zulassungsfristen
§ 52.
Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.