BGBl. I Nr. 143/2008
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 8 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 24.
1. von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und
2. zur Verhinderung von den Bezirksverwaltungsbehörden die rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und Vorläuferstoffen getroffenen Verfügungen,
3. zur Gewinnung von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 an Erkenntnissen für die Staatsanwaltschaften erstatteten Anzeigen Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.