Absatz eins,In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß Paragraph 77, Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
BGBl. I Nr. 15/2008
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16daufgehoben
Paragraph 16 d,
- Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 77, Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, mit Erfolg die in den Paragraphen 15 a und 15 b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.