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BGBl. I Nr. 15/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2008× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 1293 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2
in Kraft 23.03.1983 – 09.01.2008 · idF BGBl. Nr. 172/1983 · danach: BGBl. I Nr. 15/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 10.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes Patentanwaltsberufs verzichtet hat (§ 7 Abs. 1 lit. i).