Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 15/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2008× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 1293 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 11.08.2001 – 09.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 107/2001 · danach: BGBl. I Nr. 15/2008 § 76↗RIS↗
in Kraft 10.01.2008 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2019 § 76↗RIS↗
ABSCHNITT VI
Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“
§ 76.
(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2) Personen gemäß § 1c Dienstleistende Patentanwälte, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991