Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 15/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2008× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 1293 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft 10.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 7a↗RIS↗

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:
    1. Litera a
      für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
    2. Litera b
      für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
    3. Litera c
      für die Dauer der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;
    4. Litera d
      bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;
    5. Litera e
      bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (Paragraph 21 a, Absatz 2,);
    6. Litera f
      wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
  2. Absatz 2,Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden