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BGBl. I Nr. 15/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2008× zu Patentanwaltsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 1293 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 11.08.2001 – 09.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 107/2001 · danach: BGBl. I Nr. 15/2008 § 9↗RIS↗
in Kraft 10.01.2008 – 22.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2019 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je Prüfungskandidat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008)
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Anmeldegebühr