BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
§ 4.
Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und in dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende Anlagen bestimmt: