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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung) 1 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3
in Kraft 18.07.1982 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 274/1982 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 § 3↗RIS↗
Ausstellung von Meßbriefen
§ 3.
(1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.
(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.